Kindergarten
Einschulung Das Volksschulgesetz (VSG, NG 312.1) regelt in Art. 33 den Eintritt in den Kindergarten sowie die Dauer. Der Landrat hat an der Sitzung vom 23.10.2019 eine Änderung des Eintrittsalters beschlossen. 1 Kindergarten Die Eltern werden vom Schulsekretariat für die Einschreibung der Kinder eingeladen. Hinsichtlich des Alters der Kinder bzw. ihres Geburtstags gilt für den Eintritt in den Kindergarten Folgendes: Kinder, die vom 1. Mai 2020 bis 28. Februar 2021 (geboren zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 28. Februar 2017)
Kinder, die vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 (geboren zwischen dem 1. März 2017 und 28. Februar 2018)
2 Übertritt in die Primarschule Der Übertritt in die Primarschule erfolgt in der Regel nach dem zweiten Kindergartenjahr. Er kann gemäss Art. 33 Abs. 4 VSG nach dem ersten oder dritten Jahr erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.
3 Aufgeschobener Eintritt in den Kindergarten In begründeten Fällen kann der Eintritt in den obligatorischen Kindergarten um ein Jahr aufgeschoben werden. Der Regierungsrat hat zum Aufschub Folgendes festgelegt:
Die Eltern sowie die Schulbehörden können einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes einholen.
4 Vorgezogener Eintritt Ein vorgezogener Eintritt in den Kindergarten ist nicht möglich.
5 Orientierung Für die Eltern findet jedes Frühjahr ein Orientierungsabend zum Kindergarteneintritt statt. Sie erhalten im Februar eine Einladung.
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