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Grundstufe In Hergiswil besuchen seit dem Sommer 2004 alle Kindergärtner und Erstklässler gemeinsam die Grundstufe (GS). Sie verbindet die zwei Kindergarten-Jahre und die 1. Primarklasse zu einer gemeinsamen Stufe, in der Spielen und Lernen fliessend ineinander übergehen. Das Kind durchläuft die Grundstufe in der Regel in drei Jahren. Der Grundstufenbesuch ist im 1. Jahr freiwillig und steht allen Kindern offen, die mit Stichdatum 30. Juni 2010 das 4. Lebensjahr vollendet haben (geboren zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006). Haben sich die Eltern für eine Anmeldung entschieden, verpflichten sie ihr Kind zum regelmässigen Besuch. Die 2. Grundstufe (2. Kindergartenjahr) ist für Kinder obligatorisch , die bis zum 30. Juni 2010 das 5. Lebensjahr erreicht haben (geboren zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. Juni 2005) oder im Vorjahr Zurückgestellte. Die Anmeldefrist für die 1. und 2. Grundstufe läuft bis zum Samstag, 20. März 2010. Die betreffenden Eltern orientieren wir jeweils schriftlich bis zirka Mitte Februar. Ausserdem organisieren wir jeweils im März eine Informationsveranstaltung, an der wir ausführlich über die Lern- und Spielformen, die Rahmenbedingungen, Wochenstruktur, Stoffplan usw. der Grundstufe berichten. Dieses Jahr am Montag, 8. März 2010, 19.30 bis ca. 20.30 Uhr, Aula Schulhaus Grossmatt. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Kind bereits "reif" ist, die 1. Grundstufe zu besuchen, so haben Sie auch an dieser Veranstaltung die Möglichkeit, Fragen an die Schulleitung oder Lehrpersonen zu stellen und Auskünfte einzuholen. Eine Anmeldung ist nach diesem Orientierungsabend immer noch möglich. Die Klassenzuteilung erhalten die Eltern bis etwa Mitte Mai. Vor den Sommerferien werden die angemeldeten Kinder von den Grundstufenlehrpersonen zu einem Schnuppermorgen eingeladen. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung für Hergiswil gilt. In andern Gemeinden können abweichende Stufen und Termine gelten. Die betreffende Schulverwaltung gibt Ihnen gerne Auskunft.
Broschüre über das Pilotprojekt «Grundstufe Hergiswil (274 KB).
Gemäss Art. 4 des Volksschulgesetzes (VSG) beginnt die Schulpflicht im zweiten Jahr des Kindergartens und dauert zehn Jahre. Eltern sowie Dritte, denen eine Schülerin oder dein Schüler vorübergehend anvertraut sind, sind für deren regelmässigen Schulbesuch und die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich (Art. 60 VSG). Wer vorsätzlich gegen Art. 60 des VSG oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, kann mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft werden (Art. 82 VSG).
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